Gut und sicher Wohnen!

Steckersolargeräte

Wir begrüßen den Einsatz regenerativer Energien bei der Energieversorgung unserer Gebäude sowie Ihr Interesse, einen eigenen Beitrag zur Energiewende zu leisten.

Da die Genossenschaft für die gebäudeinterne Elektroinstallation verantwortlich ist, ist nach unseren Mietverträgen die vorherige Genehmigung für Steckersolargeräte (umgangssprachlich auch Balkonkraftwerk) bei der Genossenschaft einzuholen. Bei der Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit werden u.a. folgende Bedingungen überprüft. (Die Aufstellung ist nicht abschließend. Im Einzelfall können einzelne Aspekte entfallen oder zusätzlich erforderlich werden.):

Technische Voraussetzungen der Anlage

  • Das Steckersolargerät darf die zulässige Obergrenze von 600 VA nicht überschreiten. Eine Reihenschaltung mehrerer Erzeugungsanlagen ist aus Sicherheitsgründen nicht zulässig.
  • Es dürfen ausschließlich Anlagen installiert werden, welche sich bei Netzausfall abschalten.
  • Die Anlagen dürfen nur mit speziellen Einspeisesteckdosen (auch bekannt als Wieland-Stecker) betrieben werden.
  • Für die Wohnung muss ein geeigneter Stromzähler vorhanden sein bzw. ggf. installiert werden.
  • Alle in Verbindung mit der Einrichtung des Steckersolargerätes stehenden Maßnahmen sind nur durch entsprechende eingetragene Elektroinstallateure nach den anerkannten Regeln der Technik durchzuführen. Diese müssen unter anderem den Stromkreis, Sicherungen und Steckdosen nach VDE-Vorgaben prüfen sowie ggf. nachrüsten.

Anbringung und Installation

  • Die Gebäudesubstanz und die Substanz der Balkonanlage darf nicht verletzt bzw. statisch geschwächt werden (z.B. Bohrungen im Mauerwerk oder im Geländer zur Befestigung).
  • Aus Gründen der Verkehrssicherheit sind Steckersolargeräte höhen- und positionsspezifisch nach Windlasten auszulegen.
  • Zur Vermeidung einer unzumutbaren Blendwirkung sind nur PV-Module mit geringer Blendwirkung zulässig.
  • Das Steckersolargerät darf die Nutzung des Balkons als zweiten Rettungsweg für die Feuerwehr nicht beeinträchtigen.

Sonstige Voraussetzungen

  • Alle PV-Anlagen sind, unabhängig von ihrer Größe oder der Anzahl der Module, beim Netzbetreiber sowie beim Marktstammdatenregister verpflichtend anzumelden.
  • Der Mieter verpflichtet sich für die gesamte Nutzungsdauer, alle nötigen Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, Wartungen, Überprüfungen und Ersatzmaßnahmen im Zusammenhang mit der PV-Anlage auf eigene Kosten unverzüglich und fachgerecht durchführen zu lassen.
  • Für sämtliche, durch die Anbringung des Steckersolargerätes verursachten oder mit diesem im Zusammenhang stehenden Schäden (inkl. Personenschäden) haftet der/die Mieter*in.
  • Für etwaige Risiken, die aus der Installation, dem Betrieb bzw. dem Rückbau des Steckersolargerätes entstehen, ist der Nachweis einer Haftpflichtversicherung erforderlich.
  • Bei Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet sich der Mieter, das Steckersolargerät ordnungsgemäß zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.

Da die Installation und Anbringung auf Wunsch des Mieters erfolgt, trägt dieser die Kosten für alle notwendigen Maßnahmen (u.a. Prüfung des Stromkreises der Wohnung, Installation der Einspeisesteckdose, Steckersolargerät, Bauteile zur Befestigung am Balkon, …). Nach Auszug des Mieters muss die Anlage zurückgebaut werden.

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